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Barrierefreie Arztpraxis: Worauf es bei der Planung ankommt

Eine Arztpraxis sollte für alle Patientinnen und Patienten gut erreichbar und nutzbar sein, ob mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen oder eingeschränkter Seh- und Hörfähigkeit. Wir zeigen, worauf es bei der Planung ankommt.

Barrierefreiheit ist Teil guter Praxisplanung

Gleichberechtigter Zugang zur Gesundheitsversorgung ist ein zentrales Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention. Für Arztpraxen heißt das: Patientinnen und Patienten sollten die Praxis selbstständig erreichen, sich darin zurechtfinden und alle Bereiche nutzen können, unabhängig von ihren körperlichen Voraussetzungen.

Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung. Auch ältere Patientinnen und Patienten, Eltern mit Kinderwagen oder Menschen nach einer Verletzung sind auf stufenlose Wege und gut nutzbare Räume angewiesen.

Was gilt rechtlich? Das Beispiel Niedersachsen

Arztpraxen gehören zu den öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen. In Niedersachsen nennt § 49 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) die Praxisräume der Heilberufe ausdrücklich. Bei einer neu errichteten Arztpraxis ist deshalb grundsätzlich von einer Pflicht zur Barrierefreiheit auszugehen. Die Bereiche für den Patientenverkehr müssen in einem dem Bedarf entsprechenden Umfang barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Konkretisiert werden die Anforderungen durch die eingeführten technischen Baubestimmungen, insbesondere die DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen: Öffentlich zugängliche Gebäude“.

Für eine neue Praxis bedeutet das in der Regel:

  • einen stufenlosen Zugang vom öffentlichen Bereich bzw. Parkplatz bis in die Praxis,
  • ausreichende Türbreiten und Bewegungsflächen für Rollstuhlnutzer,
  • barrierefrei erreichbare Bereiche wie Anmeldung, Wartezimmer und Behandlungsräume,
  • ein barrierefreies Patienten-WC, soweit es nach den bauordnungsrechtlichen Anforderungen erforderlich ist,
  • gegebenenfalls barrierefreie Stellplätze sowie Orientierungshilfen für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen.

Das gilt bis ins Detail: Auch Funktionsbereiche, die Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Untersuchung zwingend nutzen müssen, sollten barrierefrei sein. Ein typisches Beispiel ist die Umkleidekabine am Röntgen. Sie muss auch mit dem Rollstuhl nutzbar sein, oder es braucht eine gleichwertige Alternative, etwa eine Umkleidemöglichkeit direkt im Untersuchungsraum.

Zugänge stufenlos planen

Barrierefreiheit beginnt vor der Praxistür. Wichtig sind eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Stellplätze für Menschen mit Behinderung in Eingangsnähe und ebene, rutschhemmende Wege.

  • Eingang: Idealerweise stufenlos. Wo das nicht möglich ist, helfen Rampen mit maximal 6 % Neigung und einer Bewegungsfläche von mindestens 150 × 150 cm am Anfang und Ende. Alternativ kommt ein Aufzug infrage.
  • Türen: Eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm, schwellenlose Übergänge und ausreichend Bewegungsfläche vor und hinter der Tür. Automatische Türöffner erleichtern den Zugang zusätzlich.
  • Aufzug: Liegt die Praxis nicht im Erdgeschoss, ist ein ausreichend großer Aufzug mit gut erreichbaren, kontrastreichen und tastbaren Bedienelementen unverzichtbar.

Bewegungsflächen mitdenken

Rollstuhl- und Rollatornutzer brauchen Platz zum Rangieren und Wenden. Nach DIN 18040-1 gilt eine Fläche von 150 × 150 cm als ausreichend für Richtungswechsel, für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzer sind 180 × 180 cm vorgesehen.

  • Empfang: Ein abgesenkter, unterfahrbarer Bereich am Tresen ermöglicht Gespräche auf Augenhöhe. Davor sollte eine freie Bewegungsfläche von 150 × 150 cm eingeplant werden.
  • Behandlungsräume: Genug Platz für Rollstuhl und Begleitperson sowie höhenverstellbare Untersuchungsliegen und -stühle erleichtern das Umsetzen.
  • Umkleiden und Funktionsräume: Umkleidekabinen, etwa am Röntgen, brauchen ebenfalls eine Bewegungsfläche von 150 × 150 cm, eine ausreichend breite Tür sowie Sitzgelegenheit und Haltegriffe. Wo das räumlich nicht möglich ist, kann das Umkleiden im Untersuchungsraum eine Lösung sein.
  • Sanitärbereich: Ein barrierefreies WC braucht unter anderem ausreichende Bewegungsflächen, Stützklappgriffe, einen unterfahrbaren Waschtisch und eine Notrufanlage.
  • Bedienelemente: Lichtschalter, Klingeln und Türdrücker sollten in einer Greifhöhe von etwa 85 cm liegen. So sind sie auch aus dem Rollstuhl gut erreichbar.

Orientierung leicht machen

Barrierefreiheit betrifft nicht nur Menschen mit Mobilitätseinschränkungen. Auch seh- und hörbehinderte Patientinnen und Patienten müssen sich sicher in der Praxis bewegen können.

  • Kontraste: Kontrastreiche Gestaltung von Türen, Handläufen, Stufenkanten und Glasflächen erleichtert die Orientierung.
  • Beschilderung: Gut lesbar, kontrastreich und auf Augenhöhe angebracht, idealerweise ergänzt durch tastbare Informationen.
  • Licht: Eine blendfreie, gleichmäßige Beleuchtung im Eingang, in Fluren und Räumen.
  • Kommunikation: Visuelle Aufrufsysteme oder induktive Höranlagen unterstützen Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen.

Besonderheit bei Umbau oder Praxisübernahme

Bei einer Bestandspraxis gelten häufig weniger strenge Anforderungen als bei einem Neubau. Eine automatische Pflicht zur vollständigen Nachrüstung gibt es nicht. Ob und in welchem Umfang nachgerüstet werden muss, hängt von Art und Umfang der Baumaßnahme ab, also davon, ob umgebaut, erweitert oder die Nutzung geändert wird. Bei einer Praxisübernahme lohnt sich zudem ein genauer Blick auf Genehmigung und Umbauhistorie der Räume.

Unabhängig von der Pflicht sind in bestehenden Räumen oft schrittweise Lösungen möglich, etwa ein abgesenkter Tresenbereich, kontrastreiche Markierungen oder ein umgebautes WC. Das Land Niedersachsen hat 2024 zudem ein Programm zur Förderung der Barrierefreiheit in bestehenden Hausarztpraxen im ländlichen Raum aufgelegt, das über die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen abgewickelt wird. Ob und zu welchen Konditionen aktuell Fördermittel verfügbar sind, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Für Ihr Praxisprojekt: früh planen

Wenn Sie eine neue Hausarzt-, Facharzt- oder Gemeinschaftspraxis planen, sollten die Anforderungen der DIN 18040-1 bereits in der Entwurfsphase berücksichtigt werden. Das betrifft zum Beispiel Flurbreiten, Wendekreise, Türmaße, Empfangstresen, Umkleidekabinen und das Patienten-WC. Nachträgliche Lösungen sind meist teurer und funktional schwächer.

Com²Med berücksichtigt Barrierefreiheit deshalb nicht als nachträgliche Ergänzung, sondern als festen Bestandteil des Praxiskonzepts. Raumaufteilung, Arbeitsabläufe, Einrichtung und Medizintechnik werden dabei aufeinander abgestimmt. Ob Neubau, Erstbezug einer neuen Mietfläche oder Umbau einer Bestandsfläche: Wir ordnen die Anforderungen für Ihr Vorhaben ein und entwickeln eine passende Lösung.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Landesbauordnung, die eingeführten technischen Baubestimmungen und die Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Bildquelle: KI-generiert, bearbeitet von Com²Med.

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October 29, 2026
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